Vom Kaufvertrag kann zurückgetreten werden Februar 22, 2010 | 05:42 pm
© GesaD / PIXELIO

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Man stelle sich vor, man fährt mit 220 auf der Autobahn und die Tür schließt nicht richtig. Nicht nett, oder? Das dachte sich auch der Besitzer eines BMW 730d als er während der Fahrt die Tür zuhalten musste. Dabei hat er das Auto doch erst kürzlich gekauft! Nun gut, ab in die Werkstatt und das Problem beheben. Leider leichter gesagt als getan, denn die Mechaniker konnten das Problem auch nach mehrmaligen Besuchen weder identifizieren, noch beheben. Also wollte er den recht neuen BMW wieder zurückgeben, doch das Autohaus verweigerte sein Anliegen und verwies auf die kostenlosen Reperaturen. Schließlich kam der Fall vors Gericht.

Und zwar vor das Oberlandesgericht Karlsruhe – und die gaben ihm Recht (AZ 8 U 34/08). Das Urteil stellt eine Stärkung der Rechte des Käufers dar, denn sollte ein nicht selbst verursachter Mangel in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf auftreten, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss hierbei beweisen, dass der Käufer den Schaden, bzw. den Mangel verursacht hat. In diesem Fall hatte der Besitzer des BMW durch die erfolglosen Versuche der Reparatur durch die Werkstatt bewiesen, dass er nicht von ihm ausging.

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